Bei dem Regelfall, dass beide Eheleute sich im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten lassen, entstehen für jeden Ehegatten Kosten durch das Anwaltshonorar, zusätzlich müssen beide Ehegatten Gerichtsgebühren jeweils in gleicher Höhe bezahlen. Sowohl die Anwaltsvergütung, wie die Gerichtsgebühren sind gesetzlich genau geregelt, mit der Folge, dass bei allen Gerichten und für alle Anwälte in ganz Deutschland die gleichen Kosten anfallen.
Grundsätzlich entstehen die Kosten des Scheidungsverfahrens bereits am Anfang, also spätestens bei Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht durch den damit beauftragten Anwalt. Die Gerichtskosten sind zwar bei Eingang des Antrages von dem antragstellenden Ehegatten einzuzahlen, werden aber zur Hälfte nach Ende des Verfahrens dem anderen Ehegatten berechnet. Die Fälligkeit der Anwaltsvergütung kann mit dem Anwalt vertraglich vereinbart werden, in der Regel wird an den Anwalt ebenfalls die Hälfte als Vorschuss und die andere Hälfte nach Abschluss des Verfahrens gezahlt.
Alle entstehenden Kosten ergeben sich aus gesetzlich festgelegten Kosten- bzw. Gebührenverzeichnissen, für deren Anwendung es entscheidend auf den Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens ankommt. Der Gegenstandswert der Ehescheidung selbst entspricht gemäß § 43 FamGKG dem 3- fachen Netto-Monatseinkommen beider Ehegatten, mindestens 3.000,00 €; entscheidend ist das in den letzten 3 Monaten vor Einreichung des Scheidungsantrages erzielte Einkommen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Überwiegend wird in der Gerichtspraxis für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Pauschale von 250,00 € vom Einkommen beider Parteien abgesetzt. Hinzu kommt bei allen Scheidungsverfahren ein Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich, der im Regelfall, wenn lediglich gesetzliche Rentenansprüche aus der Rentenversicherung und der Beamtenversorgung auszugleichen sind, mindestens 3.000,00 € beträgt.
Für weitere anlässlich des Scheidungsverfahrens zu regelnde Angelegenheiten erhöht sich der Gegenstandswert der Ehescheidung, z. B.:
andere Angelegenheiten bestimmen sich wertmäßig:
Sämtliche einzelnen Gegenstandswerte werden zusammengezählt und ergeben einen Gesamtgegenstandswert. Bei Anwendung des Gebührenverzeichnisses entstehen im Scheidungsverfahren beim Anwaltshonorar immer 2 gesonderte Gebühren nämlich
insgesamt also 2,5 Gebühren, die Sie nach Eingabe der Gegenstandswerte – ohne Berücksichtigung von Kindesunterhalt – aus dem Scheidungskostenrechner entnehmen können. Ist es aus Anlass des Scheidungsverfahren im gerichtlichen Verfahren zu einer Einigung über verschiedene Folgesachen zwischen den Eheleuten gekommen, sind deren Gegenstandswerte zu addieren, aus dem Gegenstandswert entsteht eine
Ist die Einigung außerhalb des gerichtlichen Verfahrens unter Beteiligung des Anwalts erfolgt, entsteht eine